Die Zuchtordnung + Durchführungsbestimmungen Stand: 01. Januar 2011
Zuchtordnung
Stand: gültig ab 01.01.2011 -
als PDF-Datei
Antrag auf DNA-Lagerung
§ 1. Allgemeines
Der Verein für
Deutsche Spitze e.V. führt das Zuchtbuch für die durch Satzung und in Abstimmung
mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) betreuten Rassen:
Deutscher Spitz in
seinen Varietäten
-
Wolfsspitz (Keeshond)
-
Großspitz
-
Mittelspitz
-
Kleinspitz
-
Zwergspitz (Pomeranian)
sowie für den
Das Internationale
Zuchtreglement der FCI, die Zuchtordnung des VDH und die Zuchtordnung des
Vereins für Deutsche Spitze e.V. sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die
Zuchtordnung stellt eine rassespezifische Ergänzung der VDH-Rahmenzuchtordnung
dar.

§ 2. Zuchtrecht
2.1 Als
Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des
Belegens.
2.2 Das Mieten
von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme, die in allen Einzelheiten vom
Hauptzuchtwart genehmigt werden muss.
2.3 Verkauf
von belegten Hündinnen
Nach der
Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.
§ 3. Zuchtberatung
und Zuchtkontrolle
Hauptzuchtwart und
Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Vereins für Deutsche Spitze e.V. zur
Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und
die Einhaltung der Zuchtordnung.
Näheres regelt die Durchführungsbestimmung "Zuchtwartordnung"

§ 4. Zucht
4.1 Es darf
nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Deutschen Spitzen, Japan Spitzen
und Volpino Italiano gezüchtet werden, die vom VDH (FCI) anerkannte Ahnentafeln oder
entsprechende Registrierbescheinigungen haben.
Voraussetzung für
alle Zuchtmaßnahmen sind:
-
nationaler, wenn möglich internationaler Schutz eines Zwingernamens
-
Genehmigung der
Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 Abs.1 Nr. 3a, die bei der Haltung von drei
oder mehr Zuchthündinnen erforderlich ist.
-
bei Erstzüchtern
eine Bestätigung des Zuchtwartes, dass für Deutsche Spitze, Japan Spitze und
Volpino Italiano
angemessene Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind und der Züchter über
angemessene Sachkunde verfügt. Diese Überprüfung ist im Abstand von jeweils 3
Jahren zu wiederholen und kann im Rahmen der Wurfabnahme durchgeführt werden.
4.1.1
Hündinnen dürfen nach zweimaligem Kaiserschnitt nicht mehr zur Zucht verwendet
werden.
4.1.2 Hündinnen unter 2 kg dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.
4.2
Wie aus 4.1 ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem
Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und
Konstitution genügen.
Näheres regelt die Durchführungsbestrimmung zur Zuchtzulassung.
4.3 Zuchtalter
zum Zeitpunkt des ersten Deckaktes:
-
Rüden 14 Monate
-
Hündinnen 15 Monate
Hündinnen dürfen nur
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Stichtag
ist der Decktag. Für Rüden ist keine Grenze nach oben festgelegt.

4.4 Hündinnen
aller Größenschläge dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Bei
totgeborenen Würfen ist ein zweiter Wurf im Kalenderjahr zulässig. Eine
Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu
vereinbaren.
4.5 Paarungen
von Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwistern, Vollgeschwistern und
Halbgeschwistern sind nur nach vorheriger Genehmigung des Hauptzuchtwartes
gestattet.
4.6
Verpaarungen der Größenschläge untereinander sind verboten.
Farbverpaarungen
innerhalb der Größenschläge Kleinspitze bzw. Mittelspitze sind erlaubt zwischen
schwarz und braun; orange, graugewolkt und andersfarbig.
Einfarbige schwarze,
braune oder weiße Tiere die aus orangen, graugewolkten oder andersfarbigen
Verpaarungen gefallen sind; weiße, orange, graugewolkte oder andersfarbige
Tiere, die aus schwarzen oder braunen Verpaarungen stammen; sowie schwarze,
braune, orange, graugewolkte bez. andersfarbige Tiere von weißen Eltern dürfen
nur mit andersfarbigen Tieren verpaarte werden.
Farbverpaarungen innerhalb des Größenschlages Großspitz sind erlaubt zwischen
schwarz und braun.
Bei
Zwergspitzen sind alle Farbverpaarungen der lt. Standard zugelassenen Farben
erlaubt.
4.7
Umschreibung von Zwergspitzen zu Kleinspitzen und von Kleinspitzen zu
Zwergspitzen ist nicht erlaubt
4.8 Bei Wolfs-
und Großspitzen ist zwingend vor der Zucht mittels röntgenographischer
Untersuchung festzustellen, ob der Hund an einer Hüftgelenksdysplasie leidet.
Die HD-Röntgung von Mittel-, Klein-, Zwerg- und Japanspitzen ist erwünscht.
Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Zuchtzulassung.

4.9
Mittelspitze, Kleinspitze, Zwergspitze und Japan Spitze müssen vor der
Zuchtzulassung die PL-Untersuchung nachweisen.
Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Zuchtzulassung.
4.10
Zusätzliche Bedingungen für die Zucht mit ins Register eingetragenen Tieren:
-
Jede Paarung muss
vorher vom Hauptzuchtwart genehmigt sein.
-
Paarungen dürfen
nur zwischen einem ins Register und einem ins Zuchtbuch eingetragenen Tier
erfolgen.
-
Nach erfolgter
Genehmigung einer Verpaarung kann die nächste Verpaarung erst genehmigt
werden, wenn von: 3 Tieren = 1 Tier; 4 bis 6 Tieren = 2 Tiere; mehr als 6
Tieren = 3 Tiere auf einer Zuchtschau durch einen deutschen Spezialrichter des
Vereins bewertet wurden.
4.11
Über Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen entscheidet der Hauptzuchtwart.
§ 5. Zwingernamen,
Zwingernamensschutz
5.1 Der
Zwingername ist Namensbestandteil des Hundes. Er wird beim Zuchtbuchamt
beantragt und von diesem geschützt.
Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zum Zwingernamensschutz.

§ 6. Deckakt
6.1 Vor jedem
Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und
die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des Vereins für Deutsche Spitze
e.V. erfüllen. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind
ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um
Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
Der Halter eines
Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, die er dem
Hündinnenbesitzer auszuhändigen hat.
6.2 Vor jedem
Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der
Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des Vereins für Deutsche Spitze e.V. erfüllen.
Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb
von 70 Tagen nach Deckakt mitzuteilen.
6.3 Die Kopien
der Deckscheine sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Deckakt vom
Hündinnenbesitzer an den Hauptzuchtwart zu schicken.
6.4 Rüdenhalter sind verpflichtet, über alle Deckakte ihrer Rüden Buch zu
führen.
§ 7. Wurfabnahme
Die
Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf innerhalb von 8 Tagen dem Zuchtwart ihrer
Wahl anzuzeigen.
Die
Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf zur Abnahme und Eintragung zu bringen.
Die
Züchter sind verpflichtet, dem zuständigen Zuchtwart, Gruppenvorsitzenden und
dem Hauptzuchtwart jederzeit Einblick in ihren Zwinger zu gewähren und ihnen
sowie dem Zuchtbuchführer jede gewünschte Auskunft zu geben.
§ 8. Zuchtbuch
Der
Verein für Deutsche Spitze führt das Zuchtbuch für Deutsche Spitze, Japan Spitze
und Volpino Italiano.
Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Zuchtbuch-/Registerführung.

§
9. Zuchtgebühren
Die
Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des Vereins für Deutsche Spitze
festgelegt.
§
10. Verstöße
Die
Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Hauptzuchtwart und
den Zuchtwarten des Vereins für Deutsche Spitze.
Bei
erstmaligem Verstoß wird eine erhöhte Gebühr von EURO 154,00 zur Wurfeintragung
erhoben.
Bei
weiteren Zuchtverstößen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach dem ersten
Verstoß wird eine erhöhte Gebühr von EURO 256,00 zur Wurfeintragung erhoben.
Darüber hinaus entscheidet der Hauptvorstand gemäß Satzung.

§
11.
Schlussbestimmungen
Jedem Züchter des
Vereins für Deutsche Spitze e.V. steht diese Zuchtordnung in den Medien des
Vereins für Deutsche Spitze e.V. zur Verfügung.
Der
Züchter ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen
selbständig zu unterrichten.
Diese Zuchtordnung mit Durchführungsbestimmungen tritt mit Wirkung zum
01.01.2011 in Kraft und betrifft bezüglich der Zuchtzulassungsbestimmungen nur
alle neu in die Zucht kommenden Hunde.
§
12. Teilnichtigkeit
Die
Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung
insgesamt nach sich.
Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung
1. Zuchtbuch-/Registerführung
§
1. Allgemeines
1.1 Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei
Ahnengenerationen lückenlos in von der FCI anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen
werden kann.
Im
Zuchtbuch und im Anhangregister, nachfolgend Register genannt, werden nur
Zuchtmaßnahmen, die der Zucht- und Wurfkontrolle des Vereins für Deutsche Spitze
e.V. unterlagen, und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet.
1.2 Die Zuchtbücher des Vereins für Deutsche Spitze e.V. müssen jedes Jahr
in gedruckter Form herausgegeben werden.
Zuchtbuch und Register sind den Züchtern und Mitgliedern des Vereins für
Deutsche Spitze e.V. stets zugänglich zu machen, dem VDH sind sie vorzulegen.
1.3 Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der
geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht
und Größen- und Farbschlägen. Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen
dieser Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Geschlecht,
ihren Tätowier-/Chip- und Zuchtbuchnummern nebst Angaben über ihre Fellfarbe.
Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zwingername (einschließlich
seiner Schutzart, international oder national) und die Rufnamen der Elterntiere,
ihre Fellfarbe, ihre Siegertitel sowie der HD-Grad bzw. PL-Grad.
Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung
gemeldeten Welpen, sowie Name und Anschrift des Züchters.
Die
Eintragungen sind so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Register
eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern
entsteht und dass die Art der Eintragungsmaßnahmen klar ersichtlich ist.

1.4 Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide haben eigene
Nummernfolgen; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich
erkenntlich, ob es sich um eine Eintragung in Zuchtbuch oder Register handelt.
Bei
ins Register eingetragenen Hunden ist zusätzlich Datum, Ort der Überprüfung auf
rassetypisches Äußeres, Tätowier-/Chipnummer und der Name des überprüfenden
Zuchtrichters einzutragen.
1.5 Die als Auszug des Zuchtbuchs ausgestellten Ahnentafeln weisen vier
Ahnengenerationen aus.
1.6 Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für
-
alle
Welpen, deren Züchtern das Zuchtbuch und/oder Register gesperrt ist
-
alle
Hunde, die von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigen
Rüden abstammen.
1.7 Der Verein für Deutsche Spitze e.V. erkennt alle Zuchtbücher der
Landesverbände der FCI an.
1.8 Der Verein für Deutsche Spitze e.V. führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in
dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des Grundes für die
Zuchtsperre eingetragen sind.
1.9 Importtiere müssen vor ihrer Zuchtverwendung ins Zuchtbuch des Vereins
übernommen werden.
§
2. Ahnentafel
2.1 Der Zuchtbuchführer stellt für jeden eingetragenen Hund eine Ahnentafel
aus und beglaubigt sie. Der Zahnstempel sollte nachgetragen werden. Jede
Änderung auf der Ahnentafel von unbefugter Hand zieht eine Bestrafung nach sich.
Beim
Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer ohne jegliche Nachzahlung
auszuhändigen. Ehe die Ahnentafel vom Züchter weitergegeben wird, ist sie vom
Züchter zu unterschreiben, der Besitzwechsel eines Hundes ist in der
vorgesehenen Rubrik der Ahnentafel einzutragen.
Beim
Verkauf von Spitzen ins Ausland ist vom Verkäufer bei der Geschäftsstelle des
VDH die Ausfertigung einer Auslandsanerkennung zu beantragen. Dem Antrag ist die
vom Zuchtbuchführer ausgefertigte Ahnentafel beizufügen. Die Gebühr und
Nebenkosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.

§
3. Register
3.1 Ins Register werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen zwar nicht
vollständig über drei Generationen in von der FCI anerkannten Zuchtbüchern
nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach
Beurteilung eines VDH-Spezialrichters für diese Rasse dem bei der FCI
niedergelegten Rassestandard entsprechen. Die Hunde müssen tätowiert/gechipt
sein sowie bei der Vorstellung zur Phänotypbeurteilung ein Mindestalter von 15
Monaten haben.
2.
Zwingernamensschutz
§
1. Allgemeines/Beantragung
1.1 Der Zwingername ist Namensbestandteil des Hundes. Er wird beim
Zuchtbuchamt beantragt und von diesem geschützt. Jeder zu schützende Zwingername
muss sich deutlich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden; er wird
dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Zwingernamen, die im
Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden,
die der Wurfkontrolle des VDH-Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen.
Auf
die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung
gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichte werden; jedoch darf der Inhaber für die
gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden. Hiervon müssen Ausnahmen zur
Weiterleitung an den VDH zugelassen werden
-
wenn
der vom Züchter benutzte Zwingername lediglich national geschützt ist,
internationaler Zwingernamenschutz jedoch erwünscht ist und der bisherige Name
bereits FCI geschützt ist.
-
wenn
ein höherwertiger Namensschutz den weiteren Gebrauch des bisherigen Namen
verbietet.
Die
endgültige Entscheidung über die Zwingernamensänderung trifft der VDH/die FCI.
§
2. Dokumentation
1.1 Der Verein für Deutsche Spitze e.V. muss über die von ihm geschützten
Zwingernamen Nachweis führen.
Der
VDH empfiehlt dringend, Zwingernamen durch die FCI schützen zu lassen. Der
internationale Zwingernamensschutz durch die FCI geht dem nationalen
Zwingernamensschutz vor uns ist vom Züchter beim Zuchtbuchamt des Vereins für
Deutsche Spitze e.V. formlos zu beantragen.
Durch die FCI zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits
durch die FCI geschützten Zwingernamen unterscheiden.
1.2 Der Züchter erhält über den Zwingernamensschutz eine Urkunde. Der
Zwingernamensschutz wird in den Vereinsnachrichten veröffentlicht. Berechtigte
Einsprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung an den
Zuchtbuchführer einzureichen. Erfolgt kein Einspruch, so ist der Zwingername
geschützt.
Zwingernamen für Züchter, die während der letzten 10 Jahre zuchtbuchmäßig nicht
gezüchtet haben, werden durch das Zuchtbuchamt gelöscht. Der Züchter kann den
Namen weiterbenutzen, wenn er nach Ablauf von 10 Jahren eine
Zwingerauffrischungsgebühr bezahlt. Die Auffrischung ist beim Zuchtbuchführer zu
beantragen.
Der
Zwingernamensschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die
Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahre nach dem Tode des Züchters nicht an andere
Züchter vergeben.

3.
Zuchtzulassung
§
1. Allgemeines
Diese Ordnung ist eine Ergänzung der Zuchtordnung des Vereins für Deutsche
Spitze e.V.
Sie regelt die Anforderungen der Zuchtzulassung und ist gültig für die Rassen:
Sie
umfasst die Bereiche:
A.
Phänotypbeurteilung
B.
Verhaltensbeurteilung
C.
Bekämpfung erblicher Defekte
die
allesamt vor Zuchtverwendung (Decktag) erfüllt sein müssen.
Die
Zuchtzulassung ist vor Zuchtverwendung formell zu dokumentieren (Eintrag
Ahnentafel).

§ 2. Formelle Anforderungen
Zur
Zuchtzulassung sind beim Zuchtbuchamt nachzuweisen:
A. Phänotypbeurteilung
Zwei
Bewertungen mit Mindestformwertnote "sehr gut" auf VDH geschützten
Rassehundeausstellungen, vergeben von 2 verschiedenen Spezialrichtern des
Vereins für Deutsche Spitze e.V.
B. Verhaltensbeurteilung
Bestätigung eines Spezialrichters des Vereins für Deutsche Spitze e.V. über die
Erfüllung der Mindestanforderungen.
C. Bekämpfung erblicher Defekte
a)
bei Wolfs- und Großspitz Nachweis des HD-Untersuchungsergebnisses (siehe Anhang
"Untersuchungsverfahren HD")
b)
bei Mittel-, Klein-, Zwerg- und Japanspitz Nachweis des
PL-Untersuchungsergebnisses (siehe Anhang "Untersuchungsverfahren PL")
D. Nachweis der DNA Lagerung nebst DNA Karte bei GenoCanin/Kassel
Eine
bestandene Begleithundeprüfung bei einem VDH-Verein entbindet den Hund von der
Verhaltensbeurteilung.
Abweichungen hierzu kann der Hauptzuchtwart beschließen.

§ 3. Erteilung der Zuchtzulassung
Die
Zuchtzulassung wird dem Hundebesitzer durch Eintrag in die Ahnentafel bestätigt.
Die
Zulassung kann zeitlich befristet und/oder mit Auflagen verbunden sein.
Bei
versagter Zuchtzulassung im Bereich Verhaltensbeurteilung kann der betroffene
Hund einem Gremium bestehend aus einem Spezialrichter und dem Richterobmann des
Vereins für Deutsche Spitze e.V. vorgestellt werden. Diese Entscheidung ist
endgültig.
§ 4. Widerruf der Zuchtzulassung
Die
Zuchtzulassung kann jederzeit vom Hauptzuchtwart mit schriftlicher Begründung
widerrufen werden, wenn sich später zuchtausschließende Fehler herausstellen
oder die Nachkommen erhebliche erbliche Defekte aufweisen.
Gegen den Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zuchtausschuss
angerufen werden, dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des
Zuchtausschusses ruht die Zuchtzulassung des Hundes.
§ 5. Schlussbestimmung
Züchter und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, später festgestellte oder
auftretende zuchtausschließende Fehler dem Hauptzuchtwart mitzuteilen.

Anhang
I.
Untersuchungsverfahren HD
Bei
Wolfs- und Großspitzen ist zwingend vor der Zuchtzulassung mittels
röntgenographischer Untersuchung festzustellen, ob der Hund an einer
Hüftgelenksdysplasie leidet.
Die
HD-Röntgung von Mittel-, Klein-, Zwerg- und Japanspitzen ist erwünscht.
Der
zu röntgende Hund muss mindestens 12 Monate alt sein.
Ergibt die Röntgenuntersuchung, dass der Hund an einer mittleren oder schweren
HD leidet, so darf mit diesem Hund nicht gezüchtet werden. Besteht leichte HD
oder Übergangsform, so darf mit diesem Hund gezüchtet werden. Hunde mit leichter
HD dürfen nur mit einem HD freien Partner verpaart werden.
Mit
der Röntgenuntersuchung der Hüftgelenke darf nur ein Tierarzt beauftragt werden,
der die erforderliche Einrichtung besitzt und ausreichende Erfahrung hat.
Es
besteht Formularzwang.
Der
HD-Beurteilungsbogen ist erhältlich beim Zuchtbuchführer/Hauptzuchtwart.
Der
HD-Beurteilungsbogen ist mit der Ahnentafel dem Röntgenarzt vorzulegen. Dieser
prüft die Identität des Hundes anhand der Ahnentafel, der Tätowierung oder dem
Mikrochip. Ist der Hund noch nicht tätowiert oder ist die Tätowierung nicht
lesbar, so ist der Hund während der Sedierung auf der Innenseite der rechten
Schenkelfalte oder in den Ohren zu tätowieren oder ein Mikrochip zu
implantieren.
Die
Röntgenaufnahme und den HD-Beurteilungsbogen schickt der Arzt dem
Zuchtbuchführer/Hauptzuchtwart.
Der
Zuchtbuchführer/Hauptzuchtwart übergibt die Röntgenaufnahme einer tierärztlichen
Hochschule zur Auswertung. Vom Ergebnis verständigt der
Zuchtbuchführer/Hauptzuchtwart den Besitzer des Hundes.
Das
Resultat der Untersuchung wird in Vereinszeitschrift veröffentlicht. Der Verein
für Deutsche Spitze e.V. fordert die Kosten der Auswertung und entstandenen
Nebenkosten im Wege der Nachnahme vom Besitzer des Hundes bei Zuleitung des
Auswertungsergebnisses zurück.
Die
Auswertung der tierärztlichen Hochschule ist maßgebend.
Wird
ein Obergutachten gefordert, werden zwei Aufnahmen, die an einer Hochschulklinik
gefertigt werden, verlangt;
eine
Aufnahme in gestreckter und eine in gebeugter Hintergliedmaßenposition. Die
Kosten hierfür gehen zu Lasten des Besitzers des Tieres.

II. Untersuchungsverfahren PL
Mittelspitze, Kleinspitze, Zwergspitze und Japan Spitze müssen zur
Zuchtzulassung die PL-Untersuchung nachweisen.
Der
zu untersuchende Hund muss mindestens 12 Monate alt sein.
Mittelspitze, Kleinspitze, Zwergspitze und Japan Spitze mit PL-Grad 2 dürfen nur
in begründeten Ausnahmefällen zur Zucht verwendet werden. Die Entscheidung
trifft der VDH Zuchtausschuss unter Hinzuziehung des Wissenschaftlichen Beirates
des VDH für Zucht und Forschung.
Die
PL-Untersuchung sollte von einem qualifizierten Tierarzt des Bundesverbandes
Praktischer Tierärzte vorgenommen werden.
Es
besteht Formularzwang.

4. Zuchtwartordnung
§
1. Allgemeines
1.1 Zweckbestimmung
Diese Ordnung regelt Ausbildung und Tätigkeit von Personen, die durch
Zuchtstätten- und Wurfkontrollen den nach der VDH-Zuchtordnung sowie der
VfDSp-Zuchtordnung geregelten Zuchtablauf für die Rassen Deutscher Spitz, Japan
Spitz und Volpino Italiano sicherstellen.
1.2 Stellung zu den Satzungen und Ordnungen
Diese Ordnung ist eine Ergänzung der VfDSp-Zuchtordnung.
§ 2. Das Amt des Zuchtwartes
Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Vereins für Deutsche Spitze e.V. zur
Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung.
Das
Amt des Zuchtwartes im VfDSp wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3. Definition und Aufgaben
3.1. Hauptzuchtwart
Der
Hauptzuchtwart ist zuständig für alle Fragen der Zucht und alle der Zuchtlenkung
dienenden Bestimmungen und Maßnahmen des Vereins. Er ist verpflichtet, erbliche
Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und ggf.
deren Bekämpfung zu veranlassen.
Der
Hauptzuchtwart leitet die Ausbildung neuer Zuchtwarte, ebenso ist der
Hauptzuchtwart verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen
und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu
halten.
3.2 Zuchtwart
Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in
Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zuchtstätten, die Zuchtmaßnahmen und
die Einhaltung der Zuchtbestimmungen.
3.3 Zuchtwartbewerber
sind
Züchter des VfDSp, die von der Gruppe, in der sie Mitglied sind, gewählt und dem
Hauptzuchtwart als Zuchtwartanwärter vorgeschlagen werden.
3.4 Zuchtwartanwärter
sind
Zuchtwartbewerber, die nach Vorschlag der Gruppe vom Hauptzuchtwart bestätigt
werden.
3.5 Ausbildungswart
sind
erfahrene Zuchtwarte im Verein für Deutsche Spitze e.V.

3.6 Wurfbesichtigung
Wurfkontrollen ohne Wurfabnahmen z.B. anlässlich der Wurfmeldung, Überprüfung
von Haltungsbedingungen und Überprüfung von Auflagen.
Insbesondere ist ein Wurf innerhalb von 14 Tagen nach Wurfdatum zu besichtigen.
3.6.1 bei mehr als 8 Welpen bei Wolfs- und Großspitzen
3.6.2 bei mehr als 6 Welpen bei Mittel- und Japan Spitzen
3.6.3 bei mehr als 4 Welpen bei Kleinspitzen und Volpino Italiano
3.6.4 bei mehr als 3 Welpen bei Zwergspitzen
3.7 Wurfabnahme
Die
Kontrolle der Welpen eines Wurfes, der Aufzuchtbedingungen und der Mutterhündin,
bevor die Welpen abgegeben werden dürfen. Sie ist mit dem Züchter abzusprechen
und frühestens nach Vollendung der 7. und spätestens in der 16. Lebenswoche
des/r Welpen in der Zuchtstätte des Züchters durchzuführen.
Der
Zuchtwart hat dabei zu prüfen, ob den Zucht- und Eintragungsbestimmungen genügt
worden ist. Bei Wurfabnahme ist die Tätowierung durchzuführen und/oder die von
einem Tierarzt zuvor vorgenommene Kennzeichnung mittels Mikrochip zu überprüfen
- ab dem 01.01.2011 müssen Welpen mit Mikrochip gekennzeichnet sein.
Bei
Kennzeichnung mit Mikrochip muss vom Züchter bei der Wurfabnahme ein Lesegerät
zur Verfügung gestellt werden.
Die
Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu
entwurmen. Sie müssen gegen Staupe, Hepatitis und Leptospirose (SHL) mit
Lebensimpfstoff (aktiv) sowie gegen Parvovirose geimpft worden sein.
Anlässlich der Wurfabnahme getroffene Feststellungen sind auf den Formularen
"Wurfmeldeschein" und "Zuchtwartprotokoll" zu dokumentieren und durch
Unterschrift von Zuchtwart und Züchter zu bestätigen.
Bei
Personeneinheit von Zuchtwart und Züchter ist die Wurfabnahme von einem anderen,
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Züchter lebenden Zuchtwart
durchzuführen.
Zur
Wurfeintragung sind beim Zuchtbuchamt einzureichen:
1.
Wurfmeldeschein
2.
Zuchtwartprotokoll
3.
Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Rüden
4.
Ahnentafel der Mutterhündin im Original

3.8 Zuchtstättenerstbesichtigung
Die
erstmalige Kontrolle/Abnahme einer neuen Zuchtstätte im Verein für Deutsche
Spitze e.V.
Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse der Zuchtstätte, der Zustand und die
Haltung der Zuchttiere sowie die notwendigen Grundkenntnisse des Neuzüchters zu
prüfen.
3.9 Kontrolle von Zuchtstätten
Überprüfung von Zuchtstätten aus besonderem Anlass oder turnusmäßig gem. §
4.1 der Zuchtordnung.
§ 4. Zuchtwartliste
4.1 Der Hauptzuchtwart führt eine Liste der VfDSp-Zuchtwarte, die in
Publikationen des VfDSp jeweils aktuell bekannt gegeben wird.
4.2 Züchter können frei aus der Zuchtwarte-Liste des Vereins einen Zuchtwart
auswählen, der nicht mit ihnen verwandt (bis 2. Grades gem. § 1589 BGB)
ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt.

§ 5. Abrechnung
Der
Zuchtwart rechnet seine Reisekosten ausschließlich mit dem Züchter ab, dabei
zahlt der Züchter für die Wurfabnahme, Zuchtkontrolle oder
Zuchtstättenbesichtigung nach der gültigen VfDSp-Gebührenordnung direkt an den
Zuchtwart.
§ 6. Ausbildung
6.1 Persönliche Voraussetzungen
Folgende Bedingungen sind vom Zuchtwartbewerber zu erfüllen:
6.1.1 Mitgliedschaft im VfDSp.
6.1.2 Mindestens drei eigenverantwortlich gezüchtete und im persönlichen
Gewahrsam aufgezogene Würfe der Rasse Spitz nach den Bestimmungen des Verbandes
für das Deutsche Hundewesen (VDH)
6.1.3 Ausführliche Kenntnisse der Zuchtziele und Aufgaben des VfDSp.
6.1.4 Besitz von umfangreichem kynologischen Wissen
6.1.5 Unbescholtenheit im eigenen Zuchtgeschehen
6.2 Bewerbung
Bei
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6.1 erfolgt durch die Gruppe, in
welcher der Bewerber als Mitglied geführt wird, der Vorschlag an den
Hauptzuchtwart, den Bewerber als Zuchtwart zuzulassen.
6.3 Zulassung zur Ausbildung
Mit
der Zustimmung des Hauptzuchtwartes ist der Zuchtwartbewerber von seiner Gruppe
als Zuchtwartanwärter wählbar.

6.4 Zahl und Art der verpflichtenden Anwartschaften
Es
sind mindestens 5 Anwartschaften bei den fünf unterschiedlichen Varietäten des
Deutschen Spitzes bzw. dem Japan Spitz und Volpino Italiano bei
Ausbildungszuchtwarten zu absolvieren.
Darunter müssen mindestens zwei Wurfabnahmen sein, bei denen der
Zuchtwartanwärter unter Aufsicht des Ausbildungszuchtwartes selbst praktisch
tätig wird.
6.5 Dokumentation/schriftliche Berichte
Drei
Zuchtwarttätigkeiten sind auf den entsprechenden Formblättern des VfDSp vom
Zuchtwartanwärter zu dokumentieren. Sie werden vom Ausbildungszuchtwart
überprüft und beim Hauptzuchtwart hinterlegt.
6.6 Besuch von Tagungen
Vor
der Ernennung zum Zuchtwart muss ein Anwärter die Teilnahme an einer
vereinsinternen und/oder VDH-Zuchtwart- oder Züchterfortbildungsveranstaltung
nachweisen.
6.7 Unterbrechung/Beendigung der Ausbildung
Die
Ausbildung zum Zuchtwart kann durch den Hauptzuchtwart unterbrochen oder/und
abgebrochen werden, wenn eine Veränderung in den Voraussetzungen nach § 6.1
dieser Ordnung eintritt.
6.8 Ausbildungskosten
Die
Kosten der Ausbildung trägt der Zuchtwartanwärter, Schadensersatzansprüche im
Falle einer Nichtzulassung sind ausgeschlossen.
6.9 Ausbildungsbestätigung
Nach
positiven Beurteilungen erklärt der Hauptzuchtwart gegenüber der Gruppe des
Zuchtwartanwärter dessen Ausbildung als beendet.

§ 7. Wahl zum Zuchtwart einer
Gruppe
Nach
der Beendigung der Ausbildung ist ein Zuchtwartanwärter durch seine Gruppe zum
Zuchtwart wählbar.
§ 8. Bestätigung
Nach
erfolgter Wahl durch seine Gruppe bestätigt der Hauptzuchtwart den
Zuchtwartanwärter als Zuchtwart und nimmt ihn in die Zuchtwartliste des Vereins
für Deutsche Spitze e.V. auf.
§ 9. Fortbildung
Jeder Zuchtwart ist verpflichtet, sich kynologisch weiterzubilden. Hierzu gehört
insbesondere, dass er sich über Änderungen der ihn betreffenden Ordnungen
selbständig auf dem neuesten Stand hält.
Desweiteren ist er zum Besuch mindestens einer Fortbildungsmaßnahme pro Jahr
verpflichtet.
§ 10.
Disziplinarmaßnahmen/Streichung von der Zuchtwartliste
Bei
Verstößen gegen die Satzung oder/und Ordnungen des VfDSp oder des VDH oder der
FCI kann der Hauptvorstand des VfDSp den Zuchtwart abberufen und von der
Zuchtwartliste streichen.
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